
Dafür bin ich doch noch viel zu jung!
Eben nicht!
Genau so, oder so ähnlich klingen häufig die Ausreden, wenn man innerhalb der Familie versucht ein tabuisiertes Thema anzusprechen. "Ich bin doch noch viel zu jung, um mir darüber Gedanken zu machen." Selbst von 91-jährigen Ur-Großeltern hört man dies nicht allzu selten. Das Thema Tod, sei etwas für die alten und kranken Menschen, nichts für einen selbst! Doch wir sind uns doch alle einig, dass unser Leben unweigerlich mit dem Tod enden wird und wann dies passiert, kann zum Glück niemand vorhersagen!
Aber was geschieht mit einem, wenn man sich selbst nicht mehr äußern kann? Wer entscheidet dann? Das haben Sie selbst in der Hand! Ab dem 18. Lebensjahr ist jeder in Deutschland in den Augen des Gesetzgebers ein volljähriger und mündiger Mensch, welcher allein und eigenverantwortlich Entscheidungen zu treffen hat. Wenn Sie sich aber nie mit Angehörigen oder Freunden über Ihre Wünsche und Nicht-Wünsche in medizinischen Ausnahmesituationen unterhalten haben, kann auch niemand Ihren Wünschen entsprechen! Daher nehmen Sie sich bitte die Zeit, machen Sie sich Gedanken über Ihre medizinischen Wünsche und Nicht-Wünsche und fixieren Sie diese schriftlich.
Doch wo soll man dieses heikle Thema nun ansprechen? Das ist doch sicherlich nichts für den Sonntags-Kaffeeklatsch mit der Familie, oder? Es würden doch alle von der fröhlichen in eine gedrückte Stimmung verfallen! Und das möchte doch niemand! Aber genau das ist die beste Chance, alle für sein eigenes Leben wichtigen Menschen, an einem Ort zu versammeln und sich einem ernsten Thema zuzuwenden, auch wenn einem natürlich der Austausch von Urlaubsfotos und der Standard-Small-Talk über die Arbeit lieber sind, sollten Sie sich ein Herz nehmen und das Theman der Patientenverfügung (PV) und Vorsorgevollmacht (VVM) ansprechen. Damit es dann in einer kritischen medizinischen Situation eben nicht heißt: "Darüber haben wir uns nie unterhalten."
Wer ist wann für mich Entscheidungsfähig?
Situation 1 - Die Patientin / der Patient ist unter 18 Jahren alt
Diese Situation ist glücklicherweise sehr eindeutig geregelt. Solange Ihr Kind unter 18 Jahren ist, sind Sie als sorgeberechtigte Eltern in allen Lebenslagen entscheidungsfähig. Sollte also eine medizinisch kritische Situation eintreten, infolge dessen die Teenagerin / der Teenager, medizinisch versorgt werden muss, werden Sie als sorgeberechtigte Eltern diese Entscheidung treffen können und müssen (wichtig ist hier, dass die sorgebrechtigten Elternteile sich einig sind, andernfalls entscheidet ein Richter. Sollte lediglich eine Person, im Regelfall die Mutter sorgeberechtigt sein, entscheidet diese alleine). Es empfiehlt sich aber auch hier natürlich mit fortschreitendem Alter der jungen Erwachsenen einen Dialog zu initiieren und sich nach Wünschen und Nicht-Wünschen zu erkundigen, auch wenn man stets versucht nur das Beste für die eigenen Kinder zu entscheiden.
Situation 2 - Die Patientin / der Patient ist über 18
Man stelle sich folgendes Szenario vor: Die eigene Tochter feiert ihren 18. Geburtstag und darf sich eine Woche später als Geschenk der gesamten Familie dafür einen kleinen Gebrauchtwagen in einem x-beliebigen Autohaus aussuchen, um mit diesem anschließend mobil zu sein. Alles läuft anfangs perfekt und Ihre Tochter ist überglücklich endlich unabhängig und natürlich auch ein bisschen cool zu sein, wenn sie mit heruntergelassener Scheibe und lauter Musik durch dich Stadt düst. Kurze Zeit später ändert sich das Leben Ihrer Tochter und Ihres dramatisch, da sie in einen schweren Verkehrsunfall (VKU) verwickelt wurde. Ihre Tochter konnte nichts dafür, ihr wurde die Vorfahrt genommen, aber das spielt nun keine Rolle mehr. Sie ist am Leben, weist aber mehrere schwere Verletzungen auf (wir nennen das häufig Polytrauma). Von Knochbrüchen über Verletzungen innerer Organe ist alles dabei. Zusätzlich erlitt sie eine schwere Kopfverletzung. Ihre Tochter liegt im sogenannten künstlichen Koma. Alle notfallmäßigen Maßnahmen werden selbstredend durch die engagierten ärztlichen Kolleg*innen durchgeführt. Diese bedürfen aber einer nachträglichen Aufklärung und auch in das weitere Procedere muss durch eine*n gesetzliche*n Vetreter*in eingewilligt werden. Es gibt keine Patientenverfügung (PV) und keine Vorsorgevollmacht (VVM).
Hier sind Sie als (sorgeberechtigte) Elternteile vorerst nicht entscheidungsfähig. Rein theoretisch könnten Kolleg*innen Ihnen sogar die Auskunft über den Gesundheitszustand Ihrer Tochter verwehren, da ja nicht unbedingt klar ist, dass Ihre Tochter dies wollen würde. Eventuell waren sie als Familie seit Jahren im Streit oder es gab andere tiefgreifende Diskrepanzen zwischen Ihnen und Ihrer Tochter. In der Realität wird natürlich davon ausgegangen, dass Sie ein gutes Verhältnis haben und man wird Ihnen im Normalfall auch Auskunft erteilen, entscheidungsfähig sind Sie dadurch aber trotzdem noch nicht! Dies bedarf einer vorher ausgefüllten Vorsorgevollmacht Ihrer Tochter, in welcher Sie als sorgeberechtigte Eltern die Vorsorgevollmachtsnehmer sind. Eventuell wollte Ihre Tochter aber gerne, dass eine gute Freundin oder aber der aktuelle Freund darüber entscheiden, eventuell hat sie sich darüber aber auch nie (verständlicherweise) Gedanken gemacht. Wenn wie in diesem Fall keine VVM vorliegt, wird das zuständige Amtsgericht verständigt und eine sogenannte Betreuung eingeleitet. Hier können Sie sich als sorgeberechtigte Elternteile als Betreuer für Gesundheitsangelegenheiten eintragen lassen. Findet sich niemand, der die Betreuung übernehmen möchte, wird ein gesetzlicher Betreuer vom Amtsgericht bestimmt. In der Regel geht dieser Vorgang relativ zügig und bedarf selten mehr als 5 Tage. Wäre allerdings eine Vorsorgevollmacht (VVM) und im optimalen Fall eine Patientenverfügung (PV) vorhanden gewesen, wäre dieser Schritt nicht notwendig gewesen!
Umgekehrt verhält es sich übrigens genauso! Nur weil man das Kind eines verunfallten Elternteils ist, heißt das noch lange nicht, dass man über die weiteren medizinischen Maßnahmen entscheiden darf, geschweige denn ein Anrecht auf eine medizinische Auskunft habe. Auch hier gilt: Reden Sie mit Ihren Angehörigen aller Altersklassen, bevor es zu medizinisch kritischen Situationen kommt.
Situation 3 - Die Patientin / der Patient ist verheiratet oder hat eine eingetragene Lebenspartnerin / einen eingetragenen Lebenspartner
Wir bedienen uns dem oben bereits geschilderten Szenario erneut und legen das Ganze aber in einen mittleren Lebensabschnitt und stellen uns vor, die Tochter hat zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls (VKU) ein Alter von 38 Jahren erreicht, hat zwei (minderjährige) Kinder und eine eingetragene Lebenspartnerin mit welcher sie glücklich zusammenlebt.
Hier hat das Bürgerliche Gesetzbuch zum 01.01.2023 endlich das sogenannte Ehegattennotvertretungsrecht (§1358) eingeführt. Das heißt im konkreten Fall, dass die eingetragene Lebenspartnerin für eine Maximaldauer von 6 Monaten in medizinische Maßnahmen einwilligen oder diese ablehnen kann. Dies gilt ausdrücklich nur, falls keine Vorsorgevollmacht (VVM) vorliegt und auch nur im Falle des Zusammenlebens beider Partner*innen.
Dies bedeutet aber nicht automatisch, dass die eingetragene Lebenspartnerin weiß, was sich ihre Frau in bestimmten Situationen gewünscht hätte! Daher appelliere ich hier erneut: Reden Sie mit Ihren Angehörigen und / oder Freunden über Ihre Wünsche und Nicht-Wünsche in kritischen medizinischen Situationen!
Situation 4 - Die Patientin / der Patient ist volljährig und hat keine Angehörigen
In dieser Situation kann man nur hoffen, dass Sie andere Ihnen nahestehende Personen haben. Eventuell eine Freundin / einen Freund oder aber ein*e langjährige*r Nachbar*in, welche sich bereit erklären würden im „Falle des Falls“ Ihre Wünsche und Nicht-Wünsche durchzusetzen. Findet sich niemand wird vom Amtsgericht ein gesetzlicher Betreuer (also eine fremde unabhängige Person) bestimmt. Daher auch hier mein Appell: Füllen Sie eine Vorsorgevollmacht (VVM) und / oder Patientenverfügung (PV) aus, damit Ihre medizinischen Wünsche und Nicht-Wünsche umgesetzt werden können.